AGB & Lieferbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand April 2023

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Giebel FilTec GmbH (nachfolgend Giebel Filtec genannt) und dem Besteller. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis durch Giebel FilTec, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Giebel FilTec gelten auch dann, wenn Giebel FilTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen / Nichtverfügbarkeit der Leistung

(1) Angebote sind freibleibend.
Angaben von Giebel FilTec, die sich im Rahmen des Bestellvorgangs auf Waren und Preise beziehen, sind unverbindlich.
Auf dem Bestellformular erklärt der Besteller den bindenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages. Giebel FilTec bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Giebel FilTec kann jedoch mit der Zugangsbestätigung die Annahme der Bestellung verbinden. Spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware durch Giebel FilTec gilt die Annahme durch Giebel FilTec als erfolgt. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme durch Giebel FilTec ist gegenüber dem Besteller nicht erforderlich.

(2) Vom Auftrag abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese durch Giebel FilTec schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.

(3) Sofern bis zur Ausführung der Bestellung wesentliche Erhöhungen der Rohstoffpreise, Löhne, Steuern, öffentlichen Abgaben und / oder Erschwernisse aus Gesetzen und / oder rechtsverbindlichen Vorschriften anderer Art eintreten, die nachweislich einen wesentlichen Einfluss auf die Angebotskalkulation von Giebel FilTec nehmen, so ist Giebel FilTec berechtigt, einen angemessenen Preisaufschlag zu berechnen. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung sind Veränderungen von mindestens 10 %.

(4) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Die Einhaltung technischer Daten oder sonstiger Angaben / Details aus Katalogen, Druckschriften, Stücklisten und / oder Zeichnungen / Skizzen u. ä. wird nur insoweit bestätigt, als ausdrücklich einzelne Daten, Maße oder Details hiervon in der technischen Beschreibung des Angebots enthalten sind. Bei pauschaler Bezugnahme auf Unterlagen oder Zeichnungen gilt nur die Funktion als bestätigt.

(5) Offensichtlich erkennbare Fehler im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung berechtigen Giebel FilTec unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller hat insoweit keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(6) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Giebel FilTec dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Erbringung der Leistung und Mitteilung hierüber an den Besteller oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

(7) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt vertragskonformer und fristgemäßer Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Giebel FilTec. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von Giebel FilTec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von Giebel FilTec. Giebel FilTec hat neben unvorhergesehenen, unabwendbaren, unverschuldeten Ereignissen insbesondere die fehlende Selbstbelieferung wegen einer Epidemie, Pandemie (bspw. der Corona-Pandemie), Seuche oder behördlichen Maßnahmen wie Quarantäne nicht zu vertreten.
Kann Giebel FilTec gleichwohl nicht leisten, so ist Giebel FilTec berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung zu lösen. Der Besteller ist über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren. Die Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich rückerstattet.

(8) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Giebel FilTec Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die mit dem Hinweis „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Giebel FilTec.
Diese Unterlagen sind ohne Aufforderung kostenlos an Giebel FilTec zurück zu geben, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Der Besteller haftet für Verlust und Beschädigung. Auf Verlangen sind diese Gegenstände / Unterlagen jederzeit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht daran steht dem Besteller nicht zu. Unterlagen / Gegenstände sind sicher aufzubewahren und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Giebel FilTec nicht vervielfältigt werden.
Bei Gegenständen / Unterlagen, an denen zu Gunsten von Giebel FilTec Schutzrechte bestehen und / oder die als Geschäfts- / Betriebsgeheimnisse geschuldet sind, ist dem Besteller nur die durch Giebel FilTec ausdrücklich erlaubte Benutzung gestattet, soweit bestimmte Nutzungsarten nicht auch jedem Dritten erlaubt sind.

§ 3 Umfang der Lieferung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, in seiner Bestellung die individuelle Spezifikation des jeweiligen Liefergegenstandes nach der jeweils vorgesehenen individuellen Verwendungsart unter Berücksichtigung sämtlicher technisch relevanter Faktoren anzugeben.
Fehlen derartige Angaben des Bestellers oder sind diese unvollständig, so gelten die allgemeinen Produktangaben von Giebel FilTec gegebenenfalls ergänzend.

(2) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch Giebel FilTec maßgebend. Erfolgt der Vertragsabschluss durch Annahme eines zeitlich befristeten Angebots von Giebel FilTec, so ist der Inhalt des Angebotes von Giebel FilTec für den Vertragsinhalt maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Giebel FilTec.

(3) Soweit beim Besteller Verpackungen anfallen, bestätigt er Giebel FilTec gegenüber mit der Annahme der Ware, diese entsprechend dem Verpackungsgesetz verwerten zu können und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen des Verpackungsgesetzes zu entsorgen. Auf Verlangen von Giebel FilTec hat der Besteller Auskunft über Art und Menge der nach dem Verpackungsgesetz entsorgten Verpackung zu erteilen. Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies Giebel FilTec unverzüglich nach Annahme der Ware schriftlich oder in Textform zu erklären. In diesem Fall gibt Giebel FilTec dem Besteller die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, diese Verpackung an Giebel FilTec zurückzusenden. Hierbei trägt der Besteller die Kosten des Rücktransports der Verpackung.

(4) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung “ab Werk“ zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Der Kaufpreis wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Giebel FilTec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Soweit ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann, ist Giebel FilTec berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

(3) Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch Giebel FilTec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Giebel FilTec ist berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.

(4) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird Giebel FilTec eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass gibt, ist Giebel FilTec berechtigt, nach eigener Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Giebel FilTec ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Besteller diesem Verlangen keine Folge leistet.

§ 5 Abrufaufträge

Abrufaufträge sind innerhalb der festgelegten Zeiträume bzw. zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.

§ 6 Lieferzeit / Lieferverzug / Annullierungskosten

(1) Der Beginn der von Giebel FilTec angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers.
Hierzu zählen insbesondere auch etwaige vom Besteller zu beschaffende oder zu erstellende Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, durch den Besteller vorzulegende Genehmigungen, Freigaben und die Gutschrift vereinbarter Anzahlungen seitens des Bestellers auf dem Konto von Giebel FilTec.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen oder bestehen vom Besteller zu vertretende Unklarheiten, ist die durch Giebel FilTec angegebene Lieferzeit bis zur Behebung des Hindernisses durch den Besteller gehemmt.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf des vereinbarten oder von Giebel FilTec angegebenen Lieferdatums, längstens aber mit Ablauf der nach diesem Datum folgenden Kalenderwoche das Werk verlassen hat oder bei Holschulden die Versandbereitschaft dem Besteller bis zum Ablauf der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Kalenderwoche mitgeteilt worden ist.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintreten durch von Giebel FilTec nicht zu vertretender unvorhergesehener Ereignisse, soweit solche Hindernisse sich nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Vertragsgegenstandes auswirken. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Unterlieferanten von Giebel FilTec eintreten.

Insbesondere gilt dies bei Hindernissen, die im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung auftreten, darüber hinaus bei Epidemien, Pandemien (auch der Corona-Pandemie), Seuchen und behördlichen Maßnahmen (bspw. Quarantäneanordnungen o.ä.) Lieferverzögerungen aus vorbezeichneten Umständen sind auch dann von Giebel FilTec nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat Giebel FilTec dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.

Sofern unvorhersehbare, nicht von Giebel FilTec zu vertretende Umstände oder ein vorbezeichnetes Hindernis die Vertragserfüllung auf unabsehbare Dauer gefährden und das Leistungshindernis für Giebel FilTec nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht Giebel FilTec das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten Giebel FilTec ist in diesem Fall verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und nach Ausübung des Rücktritts bereits erlangte Gegenleistungen dem Besteller unverzüglich zurück zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers in diesem Fall sind ausgeschlossen.

(4) Giebel FilTec gerät mit einer Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Besteller in Textform eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt hat und Giebel FilTec diese Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt.

(5) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Giebel FilTec berechtigt, den Giebel FilTec entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(6) Wird die Auslieferung des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm mit Beginn des Monats, der auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in einem der Werke von Giebel FilTec mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet.
Giebel FilTec bleibt der Nachweis eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Darüber hinaus ist Giebel FilTec berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Besteller mitgeteilt worden ist, vom Vertrag zurückzutreten oder nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten angemessenen Frist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist vertragsgemäß zu beliefern.

(7) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so ist Giebel FilTec berechtigt, falls dem Besteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn geltend zu machen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(8) Kommt Giebel FilTec in Lieferverzug so sind Ansprüche auf Ersatz wegen Verzögerung der Leistung ungeachtet sonstiger Rechte des Bestellers ausgeschlossen.
§ 11 gilt entsprechend.

§ 7 Erfüllungsort

Giebel FilTec weist ausdrücklich darauf hin, dass für jede Lieferung, die „ab Werk“ vereinbart ist, als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis Forchtenberg gilt, ungeachtet der Tatsache, wohin die Lieferung letztendlich erfolgt.

§ 8 Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ Bretzfeld.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Verzug der Annahme befindet.

(3) Vorstehende Klauseln gelten auch für vereinbarte Teillieferungen.

(4) Soweit Giebel FilTec nach vertraglicher Vereinbarung Versandkosten, Lieferung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes übernommen hat, bleiben die vorstehenden Gefahrtragungsklauseln hiervon unberührt.

(5) Verzögert sich der Versand des Vertragsgegenstandes infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist Giebel FilTec verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(6) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 9 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate – außer bei Arglist und vorbehaltlich § 11 Abs. 8. Jegliche Schadensersatzansprüche, auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht nach Abs. 4, unterliegen der Regelung in § 11.

(2) Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung von Giebel FilTec zunächst auf Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von Giebel FilTec durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt Giebel FilTec die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Aufwendungen einer zusätzlichen rechtlich und wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung des Endproduktes im Rahmen einer Nacherfüllung bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung oder einer anderen Schadensbeseitigung ersetzt Giebel FilTec in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Produkt zum Verkaufspreis des Endproduktes steht. Dies gilt auch für die Nacherfüllung bei Endprodukten, ohne dass vorher eine Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattgefunden hat oder bei Produkten bei denen Weiterbe- und -verarbeitung erfolgt ist.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Giebel FilTec dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder auf andere Weise die Schutzrechtsverletzung beseitigen. Ist das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Giebel FilTec ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Diese Verpflichtung ist für Schutz- und Urheberrechtsverletzung vorbehaltlich der Regelungen in § 11 abschließend. Dies setzt voraus, dass der Besteller Giebel FilTec unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen informiert und Giebel FilTec bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht. Voraussetzung ist weiter, dass Giebel FilTec alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat. Soweit Giebel FilTec nach diesem Abschnitt nicht haftet, stellt der Besteller Giebel FilTec von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt die Nacherfüllung aus anderen Gründen nicht bzw. über angemessene Fristen hinaus verzögert, erhält der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Das Recht des Bestellers auf Minderung ist ausgeschlossen.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

(4) Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist.
Der Schadenersatz beschränkt sich – vorbehaltlich der Regelungen in § 11 – auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache nach der Erbringung der fehlgeschlagenen Leistung oder, wenn die Leistung von einem Dritten erbracht wird, auf den diesbezüglichen Leistungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn Giebel FilTec die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Im Falle der Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung ebenso wie Weiterbe- oder – verarbeitung eines mangelhaften Erzeugnisses entstehen, ersetzt Giebel FilTec den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das gelieferte Erzeugnis zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre.

(5) Die Produktbeschreibungen von Giebel FilTec gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
Auch die Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen sich Giebel FilTec bedient, gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montage-Anleitung, ist Giebel FilTec lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montage-Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montage-Anleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7) Der Besteller kann nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Giebel FilTec trotz Setzung einer angemessenen Frist weder nachgebessert noch Ersatzlieferung geleistet hat oder wenn dem Besteller eine Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nicht zumutbar ist.

(8) Gewährleistungsansprüche nach Abs.1-7 setzen voraus, dass der Besteller Giebel FilTec offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Mangels in Textform anzeigt.

(9) Der Besteller trägt die Beweislast für die unverzügliche Anzeige eines Mangels. Ebenso trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er nicht selbst Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergriffen hat.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Giebel FilTec nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Gewährleistung bei Austausch von Einzelteilen

Erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfristen der Austausch / Ersatz eines Einzelbestandteils eines Produkts, ist damit keine Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen für das Gesamtprodukt verbunden. Vielmehr bezieht sich die Verlängerung / der Neubeginn von Gewährleistungsfristen ausschließlich auf das ersetzte Einzelteil, sofern die Giebel FilTec Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Die Haftung von Giebel FilTec beschränkt sich bei fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Giebel FilTec.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

(2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
Giebel FilTec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht unmittelbar am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Giebel FilTec nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Bestellers oder eines Dritten auch an solchen Gegenständen, die durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und / oder Weiterbe- und -verarbeitung entstanden sind.

(3) Die Haftungsfreizeichnung und die Haftungsbeschränkung in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht, wenn Giebel FilTec eine verkehrswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag schuldhaft verletzt oder einen Mangel arglistig verschweigt. In diesem Fall ist die Haftung jedoch entsprechend Ziffer (1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gewährleistet ist und durch deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf.

(4) Sofern Giebel FilTec eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Giebel FilTec sofern nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zu Grunde liegt bei Sachschäden auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflicht-Versicherung von Giebel FilTec beschränkt. Auf Verlangen gewährt Giebel FilTec Einblick in die Versicherungspolice.
Soweit die Haftung von Giebel FilTec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Giebel FilTec.

(5) Generell ist eine Haftung von Giebel FilTec für den Fall ausgeschlossen, dass auf Wunsch des Bestellers andere als von Giebel FilTec hergestellte oder vorgegebene Teile in den Liefergegenstand eingebaut werden. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine solche Abweichung für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands nicht ursächlich ist.

(6) Giebel FilTec haftet nicht für vom Besteller selbst durchgeführte Einbauarbeiten. Die Beweislast für den mangelfreien Einbau trifft den Besteller.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Bestellers aus Garantien und/oder Produkthaftung.

(8) Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern 1 – 7 verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Giebel FilTec behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Giebel FilTec berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Giebel FilTec erklärt dies ausdrücklich schriftlich.
In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch Giebel FilTec liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Giebel FilTec ist nach der Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und regelmäßig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist Giebel FilTec durch den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Giebel FilTec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Giebel FilTec entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, Giebel FilTec etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie die Verlegung des Firmensitzes ist Giebel FilTec durch den Besteller unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Giebel FilTec jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Preises der Vorbehaltsware (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Giebel FilTec nimmt diese Abtretung an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Giebel FilTec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Giebel FilTec verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies allerdings der Fall, kann Giebel FilTec verlangen, dass der Besteller Giebel FilTec die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, darüber hinaus alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von Giebel FilTec. Wird die Ware mit anderen, Giebel FilTec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Giebel FilTec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Wird die Ware mit anderen, Giebel FilTec nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Giebel FilTec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Giebel FilTec anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Giebel FilTec.

(7) Der Besteller tritt Giebel FilTec auch die Forderungen in Höhe des Preises der Vorbehaltsware (einschließlich MwSt.) zur Sicherung der Forderungen von Giebel FilTec gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Giebel FilTec verpflichtet sich, die Giebel FilTec zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Giebel FilTec gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; Giebel FilTec obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 13 Sonderkündigungsrecht / Embargo-Regelungen / EU-Antiterrorverordnungen

(1) Soweit Vertragsabschlüsse zwischen Giebel FilTec und dem Besteller respektive hieraus für Giebel FilTec resultierende Lieferverpflichtungen und / oder Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegen national wie auch international verbindliche Regelungen verstoßen (z. B: Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Ausfuhr- und Embargo- Vorschriften der Europäischen Union, sonstiger Staaten, insbesondere der USA unter Einschluss des EU-Antiterrorverordnungen), ist Giebel FilTec berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und / oder vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers besteht in diesem Sonderfall nicht.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst über entsprechende gesetzliche Regelungen, die eine Vertragserfüllung für Giebel FilTec unmöglich machen, in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Ausführung des Vertrages zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
Nähere Informationen zum Thema Datenschutz erhalten Sie auf unserer Website.

§ 15 Geheimhaltung

Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-How und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrages streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Zustimmung von Giebel FilTec keine Informationen, Dokumente oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben. Giebel FilTec behandelt Unterlagen des Bestellers ebenfalls vertraulich.

§ 16 Anbieterkennzeichnung

Umfassende Informationen über Giebel FilTec, wie z.B. die vollständige Firmenbezeichnung, Adresse, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer ID-Nummer und Weiteres erhalten Sie im Impressum unserer Website.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Giebel FilTec möglich.

(3) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Giebel FilTec. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Giebel FilTec ist auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Einkaufsbedingungen

Stand April 2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch in allen Fällen, in denen Giebel FilTec die Lieferungen des Lieferanten annimmt, ohne seinen, von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden, Bedingungen zu widersprechen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Liefer- anten.

(4) Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für die Lieferung beweglicher Sachen (§ 651 BGB). Für Dienstleistungen, zu denen auch Reparaturen und Servicearbeiten gehören, gelten die nachstehenden Bedingungen mit Ausnahme der Ziffern 4, 5 und 9; hier gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2 Auftragserteilung

Ein Auftrag ist nur dann verbindlich, wenn er in Textform oder schriftlich erteilt wurde; telefonisch erteilte Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie anschließend durch Giebel FilTec schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Einer Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bedarf es nicht. Mögliche weitere Vereinbarungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch Giebel FilTec, wobei eine E-Mail genügt (Textform).
Jedem Auftrag liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Stehen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten zu den Einkaufsbedingungen von Giebel FilTec in Widerspruch, so gelten gleichwohl dann die Einkaufsbedingungen von Giebel FilTec, wenn der Lieferant diesen nicht innerhalb von 3 Tagen nach Zugang des Auftrags schriftlich, widerspricht. Die Übersendung anderslautender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder ein anderweitiger Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Der Widerspruch ist unerheblich, wenn der Lieferant mit der Ausführung des Auftrags beginnt und er dies Giebel FilTec mitteilt. Besteht zwischen dem Lieferanten und Giebel FilTec eine Qualitätssicherungsvereinbarung, eine Rahmenvereinbarung oder eine Individualvereinbarung, so gehen diese, soweit sie von den Giebel FilTec -Einkaufsbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten abweichen, in jedem Fall vor.

§ 3 Zahlungsbedingungen / Preise

(1) Rechnungen des Lieferanten sind für Giebel FilTec, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, binnen 14 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto, binnen 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt rein netto zu zahlen.
Der Lieferant ist verpflichtet die Rechnung in Schriftform oder per E-Mail an payment@giebel-adsorber.de übermitteln.
Im Übrigen setzt die Fälligkeit der Zahlung eine mangelfreie Lieferung voraus.
Auf der Rechnung des Lieferanten muss die Giebel FilTec -Bestell-Nr. sowie ggf. die Giebel FilTec-Artikel-Nr. angegeben sein. Fehlen die vorstehend aufgeführten Nummern oder sind diese unrichtig, behält sich Giebel FilTec vor, die Rechnung unbezahlt an den Lieferanten zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückzusenden. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Falle erst nach Eingang der ergänzten bzw. berichtigten Rechnung.

(2) Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis .„DDP Carl-Zeiss-Str. 5, 74626 Bretzfeld“ gemäß Incoterms 2020 einschließlich Verpackung.
Änderungen auf Grund nachträglich eingetretener Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ein durch Ausführungsänderungen entstehender Mehr- oder Minderpreis sowie eine Änderung des vereinbarten Liefertermins sind Giebel FilTec umgehend in Textform mitzuteilen. Die jeweilige Änderung bedarf, um verbindlich zu werden, vor Herstellung und Auslieferung des bestellten Gegenstandes der schriftlichen Bestätigung durch Giebel FilTec.

§ 4 Lieferbedingungen

Der bestellte Gegenstand ist nach Incoterms 2020 „CIP“ (Carriage and Insurance Paid to / frachtfrei versichert) an die in der Bestellung angegebene Lieferadresse zu liefern. Liefert der Lieferant aus dem Ausland, gilt die Incoterm-Bedingung „DDP“ (Delivered Duty Paid / geliefert verzollt). Die Lieferung hat ggf. nach den geltenden GGVSEB-Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferpapiere des Lieferanten müssen die Giebel FilTec -Bestell-Nr., ggf. die Giebel FilTec -Artikel-Nr., die Waren-Nr., das Teilegewicht sowie das Ursprungsland ausweisen. Ggf. sind vom Lieferanten weitere Dokumente/Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung zu stellen.

Werden Lieferbedingungen gemäß Incoterms 2020 vereinbart, bei denen Giebel FilTec den Transport bezahlt, hat der Transport mit einer von Giebel FilTec genehmigten Spedition zu erfolgen. Sollte nicht anders vereinbart sein, übernimmt aber der Lieferant die Avisierung der Sendung bei der Spedition. Sollte der Spediteur die Ware nicht wie nach der Avisierung bestätigt abholen, hat der Lieferant dies Giebel FilTec unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Gefahrenübergang / Erfüllungsort

Mit der Übergabe des bestellten Gegenstandes durch den Lieferanten an der in der Bestellung genannten Lieferadresse geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf Giebel FilTec über. Erfüllungsort ist der Sitz des in der Bestellung angegebenen Lieferadressaten.

§ 6 Liefertermin / Lieferverzug / Höhere Gewalt

(1) Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist für den Lieferanten bindend.

(2) Ist ein bindender Liefertermin entsprechend Ziff. 1 oder eine Lieferzeit fix vereinbart, nach dem Kalender bestimmt oder lässt sich der Liefertermin von einem bestimmten Ereignis an (z.B. Zugang des Auftrags) nach dem Kalender berechnen, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug.

(3) Treffen die Vertragspartner ausdrücklich eine von Ziff. 1 abweichende Regelung und ist die Leistung des Lieferanten fällig, gerät er durch Mahnung von Giebel FilTec in Verzug.

(4) Im Verzugsfall hat Giebel FilTec Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Giebel FilTec ist berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Gesamtlieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Lieferant kann den Nachweis führen, dass infolge des Verzugs ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ersatz des Verzugsschadens dar.

(5) Erhält der Lieferant eine angemessene Frist für die Erfüllung, kann Giebel FilTec nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

(6) Der Rücktritt setzt ein Verschulden des Lieferanten nicht voraus.

(7) Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unverschuldete, unabwendbare Ereignisse (insbesondere der Fall einer Epidemie, Pandemie, auch der bekannten Corona-Pandemie, einer Seuche oder behördlichen Maßnahmen wie Quarantäneanordnung) befreien Giebel FilTec von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse ist Giebel FilTec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und der Bedarf nicht mehr besteht.

§ 7 Verpflichtung zur Mängelrüge / Wareneingangsprüfung

Giebel FilTec oder der direkte Lieferadressat sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung von bestellter und gelieferter Ware, auf etwaige Quantitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Beschädigungen zu prüfen. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt Giebel FilTec dem Lieferanten unverzüglich an. Der Lieferant entbindet Giebel FilTec im Übrigen -soweit gesetzlich zulässig von einer weitergehenden Wareneingangsprüfung bei Giebel FilTec. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren durch Giebel FilTec festgestellt wurden, zeigt Giebel FilTec unverzüglich nach Feststellung an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.

§ 8 Beschreibung des bestellten Gegenstandes / EU-Chemikalien-Verordnung REACH / 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie)

(1) Soweit der Lieferant von Giebel FilTec Zeichnungen, Muster, Angaben oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung des bestellten Gegenstandes oder der zu erbringenden Leistung allein maßgebend. Sofern Giebel FilTec in den Bestellangaben Zeichnungsnummer, Änderungsindizes o.ä. benennt, darf der Lieferant ausschließlich nach diesen Vorgaben fertigen. Beim Lieferanten nicht vorliegende Zeichnungen sind durch ihn bei Giebel FilTec anzufordern. Giebel FilTec wird diese kostenfrei zur Verfügung stellen.
Falls Giebel FilTec Ausfall- oder Erstmuster verlangt, wird eine gleichzeitig begonnene Serienfertigung von Giebel FilTec erst dann abgenommen, nachdem Giebel FilTec die Muster oder die Musterserie schriftlich genehmigt und freigegeben hat.
Bedenken des Lieferanten gegen Giebel FilTec-Spezifikationen sind Giebel FilTec unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf Giebel FilTec begonnen werden.

(2) Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Soweit der Lieferant von Giebel FilTec Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften oder Unterlagen erhalten hat, wird er sie, was die Ausführung und die Beschaffenheitsmerkmale des Liefergegenstandes angeht, einhalten. Änderungen des Liefergegenstandes, eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort bedürfen einer rechtzeitigen Anzeige in Textform durch den Lieferanten und der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Giebel FilTec in der gleichen Form.

Unabhängig von einer erfolgreichen Bemusterung hat der Lieferant die Qualität der Liefer- gegenstände ständig zu prüfen.

(3) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als
„REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen bzw. erfolgt sind. Giebel FilTec ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die

Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.

(4) Der Lieferant wird weiterhin sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/65/EU mit CE-Kennzeichnungspflicht (RoHS-Richtlinie) umgesetzt durch die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-geräten (ElektroStoffV) nachfolgend als „RoHS“ bezeichnet – eingehalten werden. Weiterhin garantiert der Lieferant, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren auch – soweit diese von Sub- Lieferanten bezogen werden – den Vorgaben der RoHS entsprechen. Der Lieferant gilt insoweit als Hersteller und hat jegliche Verpflichtungen, die aus der RoHS resultieren, zu erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für jedwede (Vor-)Registrierungspflichten.

(5) Der Lieferant haftet für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung bestehender gesetzlicher Vorschriften entsprechend vorstehenden Regelungen (unter Abs. 3 und 4) entstehenden Schäden.

(6) Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Ware nicht eingesetzt werden kann, wenn die Anforderungen nach den oben genannten gesetzlichen Regelungen gem. Abs. 3 und 4 nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.

(7) Der Lieferant hat bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einzuhalten.

(8) Der Lieferant wird Giebel FilTec vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden und etwaigen Ansprüchen Dritter gegenüber Giebel FilTec freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen gem. Abs. 3 und 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass der bestellte Gegenstand auch in Giebel FilTec-Produkte eingebaut werden kann und deshalb die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des bestellten Gegenstandes gewährleistet sein muss. Hierüber hat der Lieferant, falls er den bestellten Gegenstand nicht selbst hergestellt hat, den Hersteller oder Vorlieferanten in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Lieferant gewährleistet für die Dauer von 36 Monaten, beginnend mit der Abnahme des bestellten Gegenstandes, dessen Mangelfreiheit, zu der insbesondere die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und die vereinbarte Beschaffenheit gehören.

(3) Abnahme ist der Zeitpunkt, ab dem Giebel FilTec oder der Lieferadressat die Möglichkeit hat, den bestellten Gegenstand im Rahmen des bei Giebel FilTec oder dem Lieferadressaten üblichen Geschäftsganges zu prüfen.

(4) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Giebel FilTec ungekürzt zu. Giebel FilTec kann Nacherfüllung, und zwar wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, verlangen.

Hierzu zählen auch Aufwendungen, die in Folge der Mangelhaftigkeit von Produkten entstehen, die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit dem bestellten Gegenstand entstehen.
Hat Giebel FilTec dem Lieferanten hierfür eine angemessene Frist gesetzt, stehen Giebel FilTec nach Fristablauf die uneingeschränkten Gewährleistungsansprüche nach §§ 437, 440, 441 BGB zu, wobei insbesondere auf das Recht zur Minderung oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und neben dem Rücktritt auf Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung oder statt dessen auf den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verwiesen wird.
Gewährleistungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht akzeptiert.
Es besteht Einigkeit, dass Funktionsfähigkeit im Sinne der vorstehenden Bedingungen nur besteht, wenn auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

§ 10 Produkthaftung

(1) Sollte Giebel FilTec durch Dritte aus einer Produkthaftung in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferant verpflichtet, Giebel FilTec im Rahmen seiner eigenen Verpflichtung nach dem Produkthaftungsgesetz auf erstes Anfordern von jeglichen Schadenersatzansprüchen freizustellen. Dies gilt auch für die aus einer Rückrufaktion entstehenden Schäden.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant hat dies auf Anfordern von Giebel FilTec nachzuweisen.

(3) Soweit eine Rückrufaktion oder ein Eigentümerbenachrichtigungsprogramm zur Erfüllung eines Gesetzes, einer Verordnung, Anordnung oder einer sonstigen staatlichen Anforderung oder als Sicherheitsmaßnahme zur Vermeidung von Personen-, Sachschäden oder Tod erforderlich ist oder im Falle von sonstige Feld- oder Serviceaktionen, werden die Kosten, einschließlich u. a. Arbeits-, Transport- und Nachweisbarkeitskosten, auf der Grundlage des Giebel FilTec bzw. dem Lieferanten zuzurechnenden Mitverschuldens (§ 254 BGB)/Mitverursachung umgelegt.
Giebel FilTec teilt dem Lieferanten – soweit möglich und angemessen – den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen oder sonstige Feld- oder Serviceaktionen mit und gibt dem Lieferanten die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen. Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt / Vorrichtungen und Werkzeuge

(1) Soweit Giebel FilTec dem Lieferanten Teile beistellt, behält sich Giebel FilTec hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden ausschließlich für Giebel FilTec vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt

Giebel FilTec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der durch Giebel FilTec beigestellten Teile zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass Teile, Vorrichtungen und Werkzeuge, die im Eigentum von Giebel FilTec stehen ebenso wie sämtliche Unterlagen von Giebel FilTec, nicht ohne vorherige schriftliche oder in Textform verfasste Zustimmung von Giebel FilTec für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.

(3) Sofern die im Eigentum von Giebel FilTec stehenden Teile, Vorrichtungen und Werkzeuge während der Besitzzeit des Lieferanten beschädigt oder zerstört werden, ist der Lieferant zum Schadensersatz in Höhe des Neuwerts verpflichtet. Giebel FilTec kann verlangen, dass diese Teile zum Neuwert auf Kosten des Lieferanten mindestens gegen Feuer, Wasser und Diebstahl versichert und diese Versicherungen vom Lieferanten unterhalten werden. Gegebenenfalls sind diese Versicherungen auf Anfordern Giebel FilTec gegenüber nachzuweisen.
In jedem Falle sind Beschädigungen oder Zerstörungen der Teile ist dies Giebel FilTec unverzüglich anzuzeigen.
Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Produkte gehen sie in das Eigentum von Giebel FilTec über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Produkten ist ausgeschlossen.

§ 12 Rechte Dritter / Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind, und zwar auch dann, wenn er bei Entgegennahme des Auftrags oder später auf solche Rechte hingewiesen hat, er den Auftrag aber gleichwohl ausführt.
Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass durch die Auslieferung des bestellten Gegenstandes keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Erhält Giebel FilTec von einer solchen Rechtsverletzung oder von Rechten Dritter Kenntnis oder wird Giebel FilTec von dritter Seite unmittelbar wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen, kann Giebel FilTec verlangen, dass der Lieferant die Rechtsverletzung bzw. die Rechte Dritter unverzüglich beseitigt und / oder Giebel FilTec von jeglichen Ansprüchen, die durch eine mögliche Rechtsverletzung und Inanspruchnahme Dritter entstehen, freistellt. Hat Giebel FilTec dem Lieferanten hierfür eine angemessene Frist gesetzt, kann Giebel FilTec nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten und im Falle des Verschuldens des Lieferanten Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 13 Vorarbeiten

Auch wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, ist die Ausarbeitung von Entwürfen, Berechnungen, Kalkulationen, Angeboten usw. für Giebel FilTec kostenlos, es sei denn, es wäre etwas anderes schriftlich vereinbart.

§ 14 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich Eigentum von Giebel FilTec. Dritten dürfen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch Giebel FilTec offengelegt werden.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des jeweiligen Liefer- vertrages. Insbesondere wird der Lieferant die Kenntnisse nicht für die eigene Fertigung oder für Lieferungen an Wettbewerber von Giebel FilTec verwenden. Giebel FilTec behält sich insoweit alle Rechte (u.a. im Falle einer Patent- oder Gebrauchsmustereintragung für neue Merkmale) vor.

§ 15 Abtretung an Dritte / Unterauftragnehmer

(1) Die Abtretung von Forderungen oder sonstiger Rechte des Lieferanten an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Giebel FilTec ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt für die Weitergabe der von Giebel FilTec an den Lieferanten erteilten Aufträge an Dritte / Unterauftragnehmer.
Giebel FilTec wird die Zustimmung dazu nicht unbillig verweigern.

§ 16 Rücktritt- und Kündigungsrechte

Giebel FilTec ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie das Rücktrittsrecht bei höherer Gewalt nach § 6 Abs. 7 hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht, bei diesem die Zahlungsunfähigkeit eintritt oder er Zahlungen einstellt, und hierdurch die Erfüllung der Lieferverpflichtung gefährdet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass über das das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren zur Schuldenbereinigung eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses besteht unter den genannten Voraussetzungen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

In diesem Fall hat der Lieferant – vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Ansprüche von Giebel FilTec – den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nicht zu vertreten.

§ 17 Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Giebel FilTec oder des vereinbarten Lieferadressaten.

(2) Als Gerichtsstand für alle Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis wird, soweit rechtlich zulässig, je nach sachlicher Zuständigkeit entweder das Amtsgericht Künzelsau oder das Landgericht Heilbronn hiermit vereinbart. Giebel FilTec ist auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Lieferanten sowie an jedem weiteren zulässigen Ort Klage zu erheben.

§ 18 Anwendbares Recht / Vertragssprache

(1) Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

(2) Die Bestimmungen des „Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG)“ und des sonstigen Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 19 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche ihrem Zweck am nächsten kommende, wirksame Bestimmungen zu ersetzen.